Vereinssatzung

Bauerngruppe Alt Brettheim 1504 e.V.
eingetragener Verein seit 1985

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bauerngruppe Alt Brettheim 1504 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Bretten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Nach § 57 Abs.1 BGB soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und kulturhistorische Pflege des bäuerlichen Brauchtums, insbesondere deshalb, um in historischen Gewändern und Gerätschaften der Bauern am Brettener Peter- und Paul-Heimatfest und ähnlichen Festen mitwirken zu können.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1. Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger und jede unbescholtene Bürgerin werden.
    2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mit dem Antrag erkennt der/ die Bewerber/in die Satzung an. Die Satzung kann im Internet unter www.bauerngruppe-bretten.de eingesehen werden. Die Aufnahme gilt zunächst probeweise bis zum Ablauf der nächstfolgenden zwei Kalenderjahre. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
    Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
    3. Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    4. Hab und Gut des Vereins sind beim Austritt dem Verein zurückzuführen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod
  2.  Die Austritterklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  3. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Dreiviertel-Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
  2. Sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
  3. Die Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder haben ein passives Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder in der Probezeit haben kein passives Wahlrecht. Zum Vorstand des Vereines darf nur gewählt werden, wer kein weiteres Vorstandsamt in einem anderen Peter-und-Paul-Verein, ausgenommen hiervon ist die Vereinigung Alt-Brettheim. e.V., innehat.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet der Satzung, den Anordnungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern; insbesondere wird von Ihnen erwartet, dass Sie entsprechend den Weisungen des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses bei der Gestaltung des Peter- und Paul-Festes mitwirken.
  6. Mitglieder die sich in der Probezeit befinden, haben an mindestens zwei Stammtischen, an der alljährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung und am ebenfalls alljährlich stattfindenden Peter-und- Paul-Fest teilzunehmen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über einen möglichen Mitgliedsbeitrag und seine Höhe. Die Festsetzung kann nur ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) der Vereinsausschuss
    c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem /der 1.Vorsitzenden
    b) dem /der 2.Vorsitzenden
    c) dem /der 1.Schatzmeister/in
    d) dem/der Schriftführer/in

    Bei Bedarf kann ein/e zweite/r Schatzmeister/in gewählt werden.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Sie bleiben im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. und 2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der /die 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.
  3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als Euro 1000,- belasten, ist der/die 1.Vorsitzende als auch der/die 2.Vorsitzende bei Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 1000,- belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes wird von dem/der 1.oder 2.Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.
  6. Der/die 1. und 2. Schatzmeister/in sind gleichberechtigt. Sie verwalten die Kasse des Vereins und führen ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
    Er/Sie hat/haben in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/Sie wickelt/wickeln die Geldgeschäfte des Vereins auf Anweisung des Vorstandes ab.
    Beträge bis 500 € können eigenverantwortlich abgewickelt werden.
  7. Der/die Schriftführer/in hat sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten, insbesondere das Protokoll über die Sitzungen der Vorstandschaft des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen zu führen. Die Protokolle sind von Ihm/Ihr und dem/der 1.oder 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören der geschäftsführende Vorstand und fünf weitere Beiräte an. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
  3. Er erarbeitet die Richtlinien für die Mitwirkung am Peter- und Paul- Fest und bestimmt die zur Durchführung des Festes erforderlichen Ausschüsse.
  4. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von Dreiviertel der Vereins-ausschussmitglieder erforderlich. Ansonsten gilt § 8 Absatz 5 sinngemäß.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch den/die 1.Vorsitzenden/e unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen mit einer Anzeige in der „Brettener Woche“ einzuberufen.
  4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Vertretung ist zulässig.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
    Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der 1.Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer.
  2. Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, bei einjährigem Wechsel gemäß abgegebener, gültiger Stimmenzahl. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben Sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Haftung des Vereins

  1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
    Alle Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
  2. Für die bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens Zweidrittel der Mitglieder erschienen sind, mit einer Dreiviertel-Mehrheit entscheiden.
    Wird diese Mitgliederzahl auf der ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
    Der Beschluss bedarf auch hier einer Dreiviertel-Mehrheit.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden als gemeinnützig anerkannten Institution zu, die mit diesem Vermögen die Ziele des § 2 oder ähnliche gemeinnützige Ziele verfolgt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmung


Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung gelten die Vorschriften des BGB (§ 21 bzw. § 55 ff.).
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet waren, vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 22.03.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung dieser Änderungen in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung wird damit ungültig.

Bretten, den 22.März 2019


Diese Satzung wurde manuell übertragen. Die rechtsgültige Version liegt als PDF vor.

Geschäftsordnung der Bauerngruppe Alt-Brettheim 1504 e.V.
als Anlage zur Satzung

Stand 24. April 2018


§ 1 Allgemeine Grundsätze

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein willigt es ein, am Peter-und-Paul-Fest zwei Schichten zu arbeiten. Sollten diese Schichten nicht geleistet werden, steht es dem Verein frei, dem Mitglied je nicht geleistete Schicht einen Betrag von € 30,- in Rechnung zu stellen.

§ 2 Grundsätze zum Datenschutz

  1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
    Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet. Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Der Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Presse)willigt das Vereinsmitglied bei seinem Eintritt in den Verein ein. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
  2. Beitritt zum Verein
    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
    • Vor- und Zuname
    • Geschlecht
    • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
    • Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
    • Geburtsdatum,
    • Eintrittsdatum
    Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.
    Die personenbezogenen Daten werden in einem EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Austritt aus dem Verein
    Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.
  4. Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung
    Der Vereinigung Alt-Brettheim e.V. als Veranstalter des Peter-und-Paul-Festes ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den Veranstalter zu melden. Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard der Vereinigung. Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten:
    • Vor- und Nachname, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht
    • Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Vereines)
    • Qualifikationen (z.B. Waffenverantwortlicher)
    • Führende Waffe
    • Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
    • Mitwirkung im Vereins
    • Ehrenmitglieder
    Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt. Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den Veranstalter, dass die Daten ausschließlich für vereinigungsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins. Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.
  5. Sonstige Übermittlung von Daten an die Vereinigung Alt-Brettheim e.V.
    Als Mitglied der Vereinigung Alt-Brettheim e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an die Vereinigung übermitteln:
    • Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung der Vereinigung oder weiterer Organisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
    • Anmeldung zu Lehrgängen der Vereinigung oder weiterer Organisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
    • Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen der Vereinigung oder weiterer Organisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
    Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.
  6. Pressearbeit
    Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Zeitschrift „Die Trommel“ über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Vereinigung Alt-Brettheim e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.
  7. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere bei der Durchführung des Peter-und-Paul-Festes wie z.B. Arbeitslisten oder Notfallpläne durch Aushang bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung durch Aushang. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung des Peter-und-Paul-Festes in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  8. Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
    Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.
    Die Beschwerde kann online unter:
    https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/
    eingereicht werden.

 

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 24.04.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Vorherige Geschäftsordnungen werden damit ungültig.
Bretten, den 24.04.2018


Diese Geschäftsordnung wurde manuell übertragen. Eine rechtsgültige Version steht als PDF zur Verfügung.